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Startseite > Wasser > Grundwasser > Bauten im GrundwasserBauten im Grundwasser

Die nachfolgenden Arbeiten und Eingriffe ins Grundwasser (inkl. Drainagen und Pfähle) benötigen eine Gewässerschutzbewilligung des Amtes für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA):
- Freilegen des Grundwassers
- Temporäre Grundwasserabsenkungen
- Bauten im Grundwasser
- Spezialtiefbauarbeiten im Grundwasserbereich
Gesuche für die erwähnten Vorhaben sind im Rahmen des ordentlichen Bauverfahrens zusammen mit dem Baugesuchsformular 1.0, dem Zusatzformular "BiG Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen" sowie den notwendigen Unterlagen zu Handen des AWA bei der Gemeinde einzureichen.
Einbauten in einen Grundwasserleiter dürfen Speichervolumen und Durchfluss nicht wesentlich und dauernd beeinträchtigen (vgl. Art. 43 Abs. 4 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991). Dies gilt auch für tiefer reichende Bauhilfsmassnahmen (Injektionsschirme, Baugrubenabschlüsse, Verdichtungsmassnahmen etc.) die oft nach Abschluss der Bauarbeiten im Untergrund verbleiben. Deren Auswirkungen können bedeutender sein als diejenigen des Bauwerks selbst.
Im Gewässerschutzbereich AU dürfen keine Anlagen (inkl. Pfähle und Ankerlagen) erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde (AWA) kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (vgl. Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998). Detailinformationen betreffend Auflagen und Nachweise sind im Merkblatt für Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen ersichtlich.
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Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern
Reiterstrasse 11
3013 Bern
Tel. +41 31 633 38 11
Kontakt per E-Mail
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Standort:
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Tel. +41 31 636 50 00
Kontakt per E-Mail
Schadendienst AWA / 24h Pikett
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag
08.00 -12.00h
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Freitag
08.00 - 12.00h
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