Geschlossener Wald
Eine Bestockung gilt als «geschlossener_Wald», wenn ihre Fläche mit Einschluss des Waldsaumes die Minimalfläche von 800 m2 erreicht, eine Breite von mindestens 12 m aufweist und die Bestockung mindestens 20 Jahre alt ist.
Für die amtliche Vermessung ist immer die tatsächliche Waldgrenze zu erheben (Ausnahme: im Bereich von Bauzonen, vergleiche Bodenbedeckung > Bodenbedeckungsarten > Bestockte Flächen). Aus rechtlicher Sicht verläuft diese Linie in der Regel 3 m ausserhalb der Stockmittenverbindungslinie. Befindet sich innerhalb dieser 3 m eine Parzellengrenze, so gilt diese als rechtliche Waldgrenze. Analog können Gewässer, Mauern oder Bruchkanten im Gelände als rechtliche Waldgrenzen gelten.
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Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern
Amt für Geoinformation
Reiterstrasse 11
3011 Bern