Investitionsbeiträge
Mit dem Investitionsrahmenkredit legt der Grosse Rat jeweils für vier Jahre den finanziellen Rahmen der kantonalen Investitionstätigkeit fest. Mit einem zielgerichteten Einsatz der finanziellen Mittel sollen bei der Infrastruktur die Voraussetzungen für die Sicherstellung und den Ausbau des ÖV-Angebots geschaffen werden. Über die einzelnen Investitionsbeiträge entscheidet dann der Regierungsrat.
Investitionen im öffentlichen Regionalverkehr bestellten und finanzierten Bund und Kantone bis Ende 2015 gemeinsam. Aufgrund der mit der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 zur FABI-Vorlage beschlossenen Rechtserlasse über die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur finanziert der Bund seit 1. Januar 2016 die regionale Bahninfrastruktur über den Bahninfrastrukturfonds (BIF) alleine. Die Kantone leisten seit 2016 ihre Beiträge jeweils indirekt pauschal über den BIF. Ortsverkehrsprojekte hingegen muss der Kanton grösstenteils ohne Bundesbeteiligung tragen. Eine Ausnahme bilden Agglomerationsprojekte die im Agglomerationsprogramm Verkehr und Siedlung enthalten sind und über den Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAV) mitfinanziert werden.
Für die Behandlung der Investitionshilfegesuche ist beim Kanton das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination zuständig. Die kantonalen Investitionsrichtlinien regeln die Zuständigkeiten bei der Finanzierung von ÖV-Projekten.

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Investitionsrahmenkredit ÖV 2018 - 2021 inkl. Vortrag Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 3 MB, 57 Seiten)
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Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom 29. Mai 2002 (RRB 1942/2002).
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