Bauen in Gewässernähe
Im Sinn der neuesten bau- und •wasserbaugesetzlichen Bestimmungen sind bei den Fliessgewässern die geschützten Uferbereiche bzw. Gewässerräume in den Ortsplanungen festzulegen und bei Bauvorhaben zwingend zu berücksichtigen.
Die kantonalen Vorschriften, welche seit 1. September 2009 in Kraft sind, werden durch die bundesrechtlichen Regelungen des revidierten Gewässerschutzgesetzes und der Gewässerschutzverordnung absehbar noch verstärkt.
Bauen in Gefahrengebieten
In Gebieten, in welchen Leben und Eigentum erfahrungsgemäss oder voraussehbar durch Steinschlag, Rutschungen, Lawinen, Überschwemmungen oder ähnliche Naturereignisse erheblich bedroht sind, dürfen keine Bauten und Anlagen errichtet oder erweitert werden, die dem Aufenthalt von Mensch und Tier dienen.
Diese und weitere Bestimmungen von Art. 6 Baugesetz bilden die Grundlage zu einer umfassenden Berücksichtigung der Naturgefahren bei den Ortsplanungen der Gemeinden und beim Erteilen von Baubewilligungen durch die Baubewilligungsbehörden.
Das Tiefbauamt ist mit den dezentralen Oberingenieurkreisen die Naturgefahrenfachstelle für den Hochwasserschutz und die Bodenbewegungen im Gewässerbereich. Es berät in dieser Funktion die Behörden und Private und erteilt Amts- und Fachberichte. Diese Aufgaben werden explizit auch für Bauten in Gewässernähe wahrgenommen.
Die •Arbeitshilfe «Naturgefahren» (PDF, 221 KB, 6 Seiten) gibt umfassend Auskunft, wie Naturgefahren in der Orts- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen sind.
Hinweis
Die Abteilung Naturgefahren des Kant. Amt für Wald ist die zuständige Fachstelle für Lawinen, Rutschungen, Hangmuren, Steinschlag, Fels-und Bergsturz.

Bild vergrössern (Öffnet ein neues Fenster) Gefahrenkarten zeigen die Bedrohungen durch Naturgefahren auf
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