Luftfahrthindernisse
Gebäude, Antennen, Türme, Kräne, Seilbahnen, Hochspannungsleitungen oder weitere hohe Anlagen können Hindernisse für die Luftfahrt darstellen und Auswirkungen auf die Sicherheit von Flugzeugen und Helikoptern haben. Deshalb sind solche Anlagen meldepflichtig und müssen bereits bei der Projektierung einer luftfahrt-technischen Prüfung unterzogen werden.

Bild vergrössern (Öffnet ein neues Fenster) Luftfahrthindernisse gefährden die Flugsicherheit
Als Luftfahrthindernis gelten Anlagen, wenn sie in überbauten Zonen eine Höhe von 60 Metern und mehr sowie ausserhalb solcher Gebiete eine Höhe von mindestens 25 Meter aufweisen. Spezifische Regelungen gelten zudem in Regionen rund um Flugplätze. Eigentümer solcher Anlagen sind verpflichtet, das Amt für öffentlichen Verkehr als kantonale Meldestelle zu informieren und mit Plänen zu dokumentieren. Die Unterlagen werden dann an das BAZL weitergeleitet, welches prüft, ob eine Anlage mit Blick auf die Sicherheit des Luftverkehrs errichtet werden darf.
Auskünfte erteilt das Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sicherheit Infrastruktur, Flugplätze und Luftfahrthindernisse.
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