Wärmenetze mit Fernwärme oder Abwärme
- Beitragsberechtigt ist der Betreiber / die Betreiberin des Wärmenetzes.
- Anrechenbar sind die Wärmelieferungen mit vertraglicher Regelung an Dritte, die nicht auf dem gleichen Grundstück sind (nach ZGB Art. 943).
- Anrechenbar ist Wärme aus erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme.
- Als Erweiterung von Wärmenetzen gelten nur ganze Bauetappen mit Hauptleitung und Anschlussleitungen. Anschlüsse von einzelnen Liegenschaften an ein bestehendes Wärmenetz sind keine Netzerweiterungen. Kälteanlagen an Abwärmenetze sind anrechenbar.
Wärmenetze mit Fernwärme oder Abwärme
| Netzneubau oder Erweiterung | |||
|---|---|---|---|
| Wärmetransport pro Jahr | Fr. | 50.-/MWh |
Wie vorgehen?
- Projektberatung: Die öffentlichen regionalen Energieberatungsstellen bieten eine kostenlose Vorgehensberatung an, Beratungen vor Ort sind kostenpflichtig. Adressen unter •Energieberatung
- Vorprojekt erstellen, inkl. Muster Wärmeliefervertrag.
- «Beitragsgesuch Anlagen» ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den notwendigen Unterlagen vor Baubeginn beim Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE), Förderbeiträge, Reiterstrasse 11, 3011 Bern einreichen.
•Beitragsgesuch Anlagen (PDF, 579 KB, 1 Seite) - Ausführen der Arbeiten.
- Nach Abschluss der Arbeiten: Gesuch zur Auszahlung mit den Anschlussverträgen und den verlangten Unterlagen (Rechnung, Inbetriebnahmeprotokoll) beim AUE einreichen.
Hinweise
- Der beitragsberechtigte Heizwärmebedarf wird auf gleiche Art bestimmt wie bei der Wärmeerzeugung aus Holz oder nach Qualitätsmanagement Holz (QM-Holz).
- Der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK®) ist für die Förderung von Wärmenetzen nicht obligatorisch.
- Bei Neubauten werden Solaranlagen, Holzheizungen oder der Anschluss an die Fernwärme nicht gefördert.
Weitere Informationen
Kontakt
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern
Amt für Umweltkoordination und Energie
Reiterstrasse 11
3011 Bern
Tel. 031 633 36 51
Fax 031 633 36 60
Kontakt per E-Mail
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