Ersatz von Elektroheizungen
- Beitragsberechtigt sind neue Wärmeerzeugungen und hydraulische Wärmeverteilungen, nur wenn sie fest installierte, ordentlich bewilligte Elektroheizungen ersetzen.
- Die bestehende, elektrische Heizung muss vollständig demontiert werden.
- Die neue Heizung muss 100 % des Heizenergiebedarfs des Gebäudes decken können.
- Erfolgt die Ersatzwärmeerzeugung mit einer Wärmepumpe oder mit Fernwärme, muss die Warmwasseraufbereitung ebenfalls zu 100 % mit der gleichen Wärmequelle erfolgen.
- Wird die Heizung mit Öl oder Gas betrieben, wird ein Förderbeitrag nur an die hydraulische Wärmeverteilung ausgerichtet.
Ersatz von Elektroheizungen
| Heizungen mit erneuerbarer Energie | |||
|---|---|---|---|
| Holzheizung | Fr. | 2'500.- | |
| Wärmepumpe | Fr. | 2'500.- | |
| Fernwärme | Fr. | 2'500.- |
Ersatz von Elektroheizungen
| Hydraulische Heizwärmeverteilung | |||
|---|---|---|---|
| Beitrag an das Verteilsystem | Fr. | 8'000.- |
Wie vorgehen?
- Projektberatung: Die öffentlichen regionalen Energieberatungsstellen bieten eine kostenlose Vorgehensberatung an, Beratungen vor Ort sind kostenpflichtig. Adressen unter •Energieberatung
- GEAK®-Experte beauftragen für Heizungsdimensionierung.
Adressen unter •www.geak.ch
- «Beitragsgesuch Anlagen» ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und den notwendigen Unterlagen vor Baubeginn beim Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE), Förderbeiträge, Reiterstrasse 11, 3011 Bern einreichen.
•Beitragsgesuch Anlagen (PDF, 579 KB, 1 Seite) - Ausführen der Arbeiten.
- GEAK® definitiv erstellen lassen.
- Nach Abschluss der Arbeiten: Gesuch zur Auszahlung mit aktuellem GEAK® (inkl. geförderte Massnahme) und den verlangten Unterlagen (Rechnung, Inbetriebnahmeprotokoll) beim AUE einreichen.
Hinweise
- Erfolgt die Ersatzwärmeerzeugung mit einem Holzkessel, muss dieser zumindest während der Heizsaison auch das Warmwasser aufbereiten.
- Keinen kantonalen Förderbeitrag gibt es für den Einbau einer Wärmepumpe, die nicht eine Elektrospeicherheizung ersetzt.
- Automatische Holzkessel ab 20 kW Heizwärmebedarf bzw. bei Stückholzkesseln ab 70 kW Heizwärmebedarf kann die evtl. höhere Förderung geltend gemacht werden.
- Der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK®) ist spätestens mit dem Gesuch zur Auszahlung einzureichen.
Weitere Informationen
Kontakt
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern
Amt für Umweltkoordination und Energie
Reiterstrasse 11
3011 Bern
Tel. 031 633 36 51
Fax 031 633 36 60
Kontakt per E-Mail
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