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Häufig gestellte Fragen - Öffentliches Beschaffungswesen

Fristen

Handelt es sich bei den Fristen von Artikel 15 ÖBV um Kalender- oder Arbeitstage?

Es handelt sich um Kalendertage.

Offertöffnung

Soll das Offertöffnungsprotokoll den Anbietenden zugestellt werden?

Gemäss Artikel 23 Absatz 4 ÖBV darf das Offertöffnungsprotokoll den Anbietenden erst nach dem Zuschlag zur Kenntnis gebracht werden. Falls Anbietende dieses Protokoll nach dem Zuschlag verlangen, ist es für alle Beteiligten einfacher und deshalb empfehlenswert, eine Kopie zu versenden und nicht (gemäss Wortlaut) "Einsicht nehmen" zu lassen.

Schwellenwerte

Unser Bauvorhaben wird gemäss Kostenschätzung 1.1 Mio. Franken kosten, aufgeteilt in mehrere Lose: Baumeisterarbeiten für 600'000 Franken, Sanitärarbeiten von 300'000, Gärtnerarbeiten von 120'000 Franken und verschiedene kleinere Arbeiten von je unter 100'000 Franken. Welcher Schwellenwert gilt, derjenige des gesamten Bauvorhabens (1.1 Mio. Fr.) oder derjenige der einzelnen Lose?

Ein Bauvorhaben darf jederzeit nach baufachlichen Kriterien in einzelne Aufträge (Lose) aufgeteilt werden. Für die Bestimmung des Schwellenwertes gilt der Wert des einzelnen Auftrags (Los). Hingegen darf gemäss Artikel 2 ÖBV ein Vorhaben nicht nur deshalb aufgeteilt werden, damit ein Schwellenwert von Artikel 3 bis 5 ÖBG nicht erreicht wird.

Unterstellung unters Gesetz

Wenn eine Gemeinde einer anderen Gemeinde die Verantwortung für den Betrieb der EDV-Anlagen übertragen will, muss sie diesen Auftrag ausschreiben?

Nein, die Übertragung von Aufgaben an eine andere Institution, welche ebenfalls der Beschaffungsgesetzgebung untersteht, muss nicht ausgeschrieben werden. Anders wäre es, wenn die Gemeinde den Auftrag einer Privatfirma erteilen möchte. Dies würde dem ÖBG unterstehen.

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Weitere Informationen

Kontakt

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Generalsekretariat
Reiterstrasse 11
3011 Bern

Tel. 031 633 31 11
Fax 031 633 31 10
Kontaktformular

Infostelle öffentliche Beschaffungen:

Christine Hertel und Caroline Schauwecker

Tel. 031 633 31 74

 

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.bve.be.ch/de/index/direktion/ueber-die-direktion/dossiers/oeffentliches_beschaffungswesen/faq