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Hundeheim am Sustenpass Kanton lehnt Beschwerde ab

12. Januar 2012 – Medienmitteilung

Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) hat eine Baupolizeiverfügung der Gemeinde Gadmen bestätigt und damit die Beschwerde des Betreibers der Windhundhilfe am Sustenpass abgelehnt. Die Baupolizeiverfügung der Gemeinde Gadmen ist rechtens.

Die Baupolizeibehörde von Gadmen verfügte zum einen die Einstellung der Arbeiten am Zaun des bewilligungspflichtigen Hundegeheges. Zum andern wies sie den Betreiber des Hundeheims an, den auf 40 Tiere angewachsenen Hundebestand auf 19 Tiere zu reduzieren, bis rechtskräftig über die Hundehaltung entschieden ist. Gegen diese Anordnungen der Gemeinde wehrt sich der Hundeheimbetreiber. Die umfassenden Arbeiten am bestehenden Zaun des Auslaufgeheges sind ohne die nötigen Bewilligungen ausgeführt worden. Die BVE hat im Dezember 2010 entschieden, dass schon ein Bestand von 23 Hunden gegen die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften verstösst. Eine Reduktion des Hundebestands ist gemäss kantonalem Veterinärdienst auch aus tierschutzrechtlicher Sicht nötig. Die Voraussetzungen zum Erlass von baupolizeilichen Massnahmen sind erfüllt. Die BVE hat deshalb die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung der Baupolizeibehörde von Gadmen bestätigt. Der Entscheid der BVE kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten werden.

Im Oktober 2008 reichte der Betreiber des Hundeheims bei der Gemeinde nachträglich ein Baugesuch für die Haltung von maximal 19 Hunden und das Errichten eines zwei Meter hohen Aussengeheges ein. Das Regierungsstatthalteramt von Interlaken-Oberhasli verweigerte damals die Baubewilligung. Gegen diesen Entscheid führte der Betreiber des Hundeheims bei der BVE und dem Verwaltungsgericht erfolglos Beschwerde. Zurzeit ist der Fall beim Bundesgericht hängig.

 

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