FAQ - Antworten auf häufig gestellte Fragen
Inhaltsverzeichnis
- •Wie läuft ein Beschwerdeverfahren ab?
- •Was muss eine Beschwerde enthalten?
- •Bis wann muss ich meine Beschwerde einreichen?
- •Kann ich meine Mutter oder meinen Vater im Beschwerdeverfahren vertreten?
- •Muss ich eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen?
- •Wie lange dauert ein Beschwerdeverfahren?
- •Wieviel kostet ein Beschwerdeverfahren?
- •Kann ich den Entscheid anfechten?
| Fragen und Antworten |
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Nach Eingang einer Beschwerde gibt das Rechtsamt den Beteiligten Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme (Schriftenwechsel). Wenn Vorakten und Stellungnahmen nicht ausreichen, um über die Beschwerde zu entscheiden, wird ein Beweisverfahren durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens werden etwa Fachberichte oder Gutachten eingeholt, eine Besichtigung vor Ort durchgeführt (Augenschein) oder Zeugen befragt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens erhalten die Beteiligten Gelegen-heit, dazu Stellung zu nehmen ("Schlussbemerkungen"). Das Verfahren endet mit einem Entscheid der zuständigen Instanz. Einzelne Fälle können mit einem Vergleich abgeschlossen werden (Orientierung über das Beschwerdeverfahren bei der BVE (PDF, 48 KB, 1 Seite)). |
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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts zu erheben.
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Die Parteien können sich nur durch Anwälte und Anwältinnen vertreten lassen, die nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sind. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die Beschwerde entweder selber unterzeichnen oder sich eben durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten lassen muss. Der Sohn oder die Tochter können somit ihre Eltern bei der Abfassung einer Beschwerde unterstützen, aber nicht in Vertretung ihrer Eltern unterzeichnen (ausser sie wären Anwalt oder Anwältin). |
Nein, das Gesetz schreibt dies nicht vor. In Beschwerdeverfahren, in denen sich schwierige rechtliche Fragen stellen, kann aber der Beizug einer Anwältin oder eines Anwaltes äusserst ratsam sein. |
Die Dauer des Beschwerdeverfahrens ist sehr verschieden, je nach Komplexität der Sache. Ein Entscheid ist in der Regel frühestens zwei Monate nach Eingang der Beschwerde möglich. Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt 5 Monate. |
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion erhebt für einen Beschwerdeentscheid Verfahrenskosten. Zieht eine Partei einen Anwalt oder eine Anwältin bei, so entstehen zudem sogenannte Parteikosten (Anwaltskosten). Wer im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat diese Kosten in der Regel zu übernehmen. Die Höhe der Kosten hängt vom Aufwand, von der Bedeutung des Geschäftes und von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen ab. Sie können daher nicht im Voraus beziffert werden. Es gelten folgende Grundsätze: |
Die meisten Entscheide der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion können innert 30 Tagen beim kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden. |
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Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern
Rechtsamt
Reiterstrasse 11
3011 Bern
Tel. 031 633 30 11
Fax 031 633 30 10
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Das Rechtsamt der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion erteilt keine Rechtsauskünfte im Zusammenhang mit Baufragen. Wir bitten Sie um Verständnis.